• Brandschutz

Brandschutz

Das günstige Verhalten von Beton im Brandfall beruht auf zwei grundlegenden Sachverhalten: Dies sind seine grundsätzlichen Eigenschaften als Baustoff und die Funktion, die er in einer Konstruktion übernimmt. Beton ist nicht brennbar und weist einen hohen Durchwärmungswiderstand auf, d. h., er wirkt Hitze abschirmend. Daher sind bei einer Verwendung von Beton bei den meisten Konstruktionen keinerlei zusätzliche Brandschutzmaßnahmen, wie Bekleidungen, Beschichtungen etc., erforderlich. Auf viele der Feuerwiderstandseigenschaften von Beton hat es keinerlei Einfluss, ob er in Form von Normal- oder Leichtbeton, als Betonmauerwerk oder als Porenbeton verwendet wird. Kurz gesagt, kein anderer Baustoff präsentiert sich beim Brandschutz so rundum überzeugend.

Im Gegensatz zu einigen anderen Baustoffen kann Beton nun einmal nicht angezündet werden. Er ist beständig gegen Schwelbrände, die sehr hohe Temperaturen erreichen und daher einen Brand entfachen oder sogar wieder entfachen können. Auch Flammen aus brennendem Inven tar können Beton nicht entzünden. Da Beton also nicht brennt, setzt er im Fall eines Brandes weder Rauch noch toxische Gase frei. Aus Beton tropfen auch keine brennenden Teilchen herab, die etwas entzünden können, wie es bei einigen Kunststoffen oder Metallen der Fall sein kann.

Beton kann in keiner Weise zum Ausbruch und zur Ausbreitung eines Brandes beitragen oder die Brandlast erhöhen.

Aufgabe des baulichen Brandschutzes ist es, die Entstehung und Ausbreitung von Bränden zu verhindern und menschliches Leben sowie Sachgüter zu schützen. Die gesetzlichen Bestimmungen werden in der OIB Richtlinie 2 und in der harmonisierten Bauordnung geregelt. Für tragende Außenwände und Kellerdecken werden in der Regel Konstruktionen, die der Brandschutzklasse RE 90 entsprechen („brandbeständige Konstruktionen“), vorgeschrieben. Für Häuser in Kleingartenanlagen und ähnliche Bauwerke sind in der Bauordnung Erleichterungen vorgesehen.

Darüber hinaus sind vor allem die baulichen Brandschutzbestimmungen hinsichtlich der im Keller angeordneten Heiz- und Brennstofflagerräume zu beachten. Forderungen hierfür siehe Tabelle 5-1.

Zusätzlich ist für eine ausreichende Be- und Entlüftung der Heizräume zu sorgen. Die entsprechenden Vorgaben sind in den Abbildungen in Abschnitt 1 berücksichtigt. Die Beurteilung des Brandverhaltens von Bauteilen sowie die Zuordnung von Konstruktionen in Brandwiderstandsklassen sind in der ÖNORM EN 13501-1 bis 5 geregelt.

Die europäischen Brandschutznormen belegen die günstigen brandschutztechnischen Eigenschaften von Beton. Alle Baustoffe wurden hinsichtlich ihres Verhaltens im Falle eines Brandes eingestuft. Von dieser Bewertung hängt ab, ob ein Material als Baustoff angewendet und wann bzw. wie es unter Brandschutzgesichtspunkten eingesetzt werden darf. Ausgehend von der Europäischen Bau produktenrichtlinie werden gemäß EN 13501-1: 2002: Klassifizierung von Bauprodukten und Bauteilen zu ihrem Brandverhalten – Teil 1: Klassifizierung zum Brandverhalten die Baustoffe je nach den Ergebnissen in den Brandprüfungen in sieben Stufen mit den Bezeichnungen A1, A2, B, C, D, E und F eingeordnet.

Die höchstmögliche Klasse hat die Bezeichnung A1 – nichtbrennbare Baustoffe. Die Europäische Kommission hat eine verbindliche Liste von A1-Baustoffen herausgegeben, die ohne Prüfung für diese Klasse zugelassen sind [4]. Darin sind die unterschiedlichen Betonsorten sowie die mineralischen Betonausgangsstoffe enthalten. Beton erfüllt die Anforderungen der Klasse A1, weil seine mineralischen Ausgangsstoffe effektiv nicht brennbar sind.