Kellertreppen

Die Abmessungen von Kellertreppen werden in den Landesbauordnungen, OIB-Richtlinien und in der entsprechenden ÖNORM B 5371 (Treppen-Abmessungen), an der sich die meisten Landesbauvorschriften orientieren, geregelt. Bei Verwendung von Kellerräumen im Zusammenhang mit Betriebsstätten sind weitere Bestimmungen, vor allem des Arbeitnehmerschutzes, zu beachten. In Ein- und Zweifamilienhäusern werden in der Regel nutzbare Laufbreiten von mind. 90 cm, Stufenbreiten von mind. 25 cm und Stufenhöhen von max. 20 cm vorgeschrieben. Da die Trittstufen von Kellerstiegen meist keine besondere Verkleidung erhalten, eine zweischalige Ausführung des Kellermauerwerkes aus wirtschaftlichen Überlegungen und Platzgründen nicht infrage kommt, muss die Trittschalldämmung durch elastische Auflagerung der Laufplatten erfolgen. Eine schematische Darstellung der Auflagerdetails (in Überein-stimmung mit den Anforderungen laut ÖNORM B 8115-4) ist in Grafik 1-4 dargestellt.