Wärmeschutzanforderungen

Die gesetzlichen Bestimmungen für den baulichen Wärmeschutz werden in Österreich generell in den Landesbauordnungen bzw. in den Bautechnikverordnungen geregelt, wobei eine 1980 zwischen dem Bund und den Ländern getroffene Vereinbarung über die Ein-sparung von Energie (Art. 15a B VG) Mindestvorgaben festschreibt; dieser „Staatsvertrag“ entsprach weitgehend den in der gültigen Fassung der ÖNORM B 8110-1 festgeschriebenen Anforderungen. In den letzten Jahren wurden im Zuge von Novellierungen der Bauordnungen deutlich höhere Anforderungen an den Wärmeschutz von Außenbauteilen festgelegt. Als Beispiel sind in der folgenden Tabelle 5-2 die Anforderungen gemäß OIB-Richtlinie 6 und ÖNORM B 1110-1 (den vergleichbaren Vorgaben anderer Richtlinien) gegenübergestellt. (Dabei wurden nur die für Kellerbauteile infrage kommenden Werte ausgewählt).

Mit 1. 1. 2008 wurde die Neufassung von ÖNORM B 8110-1 herausgegeben, die sich von der Vorgängernorm in wesentlichen Punkten unterscheidet. Da diese Änderungen auch für die Planung und Ausführung der Umschließung-bauteile von Kellern wesentliche Bedeutung haben, werden die für diese Bauteile wichtigen Änderungen kurz angeführt. Grundsätzlich können Anforderungen an die thermisch-energetische Qualität von Gebäuden an den folgenden Ebenen ansetzen:

  • Anforderungen an Bauteile (maximale U-Werte für einzelne Bauteile
  • Anforderungen an die durchschnittliche Qualität der Gebäudehülle (mittlerer U-Wert der Gebäudehülle (Um) oder LEK-Wert.
  • Anforderungen an den Heizwärmebedarf (HWB), bei dem neben der Qualität der Gebäudehülle auch die Konzeption des Gebäudes mit berücksichtigt wird.
  • Anforderungen an den Heizenergiebedarf (HEB), also jenen Teil des Endenergieeinsatzes, der für die Heizungs- und Warmwasserversorgung aufzubringen ist.
  • Anforderungen an den gesamten Endenergiebedarf (EEB), der neben dem Heizenergiebedarf auch noch den Energiebedarf für mechanische Belüftung und Kühlung sowie für die Beleuchtung umfasst.
  • Anforderungen an den Gesamtenergiebedarf (GEB), der ausgehend vom Heiz- und Endenergiebedarf auch den Energieeinsatz von in dem Gebäude vorgelagerten Prozessketten mit einbezieht und somit die Vergleichbarkeit des Einsatzes unterschiedlicher Energieträger gewährleistet. Da jedoch die vorgelagerten Prozessketten bezogen auf ein konkretes Gebäude nur sehr grob abgebildet werden können, wäre es vermessen, vom „Primärenergiebedarf des Gebäudes“ zu sprechen.
  • Anforderungen an CO2-Emissionen, wobei der Gesamtenergiebedarf/Primärenergiebedarf nochmals mit bestimmten auf den Energieträger bezogenen Emissionsfaktoren multipliziert wird.

 

HWBBGF
Heizwärmebedarf HWB ist die Wärmemenge, die den konditionierten Räumen zugeführt werden muss, um deren vorgegebene Solltemperatur einzuhalten.

Der Wert HWBBGF ist der auf die Brutto-Geschoßfläche des Gebäudes bezogene rechnerische jährliche Heizwärmebedarf in kWh/m². Bei der Ermittlung dieses Wertes werden auch die aktuelle Nutzung des Gebäudes und die Standortgegebenheiten berücksichtigt. Die Berechnung der Leitwerte für die Wärmeverluste über die Decke eines unbeheizten Kellers bzw. über die Außenwände und die Bodenplatte eines beheizten Kellers sind in der ange-führten ÖNORM tabellarisch zusammengefasst. Die wesentlichen Werte können der Tabelle 3-3 entnommen werden.

Rechenwerte der Wärmeleitfähigkeit

Die Grenzen für Rechenwerte der Wärmeleitfähigkeit für Baustoffe und Wärmedämmmaterialien, die im Keller eingesetzt werden, sind in Tabelle 5-3 zusammengestellt. (Die für einen Wärmedämmstoff tatsächlich einzusetzenden Rechenwerte können den jeweiligen Zulassungen entnommen werden).

Bei der Ermittlung des Wärmedurchgangskoeffizienten von Kellerwänden ist auf die unterschiedlichen Wärmeübergangswiderstände für normale Außenwände und erdberührte Außenwände zu achten (Grafik 5-1).