Erschließung der Kellerräume

Die Kellertreppen liegen meist unter der Haupttreppe eines Gebäudes, wobei die weniger aufwändige Ausführung der Kellertreppen durch die in der OIB-Richtlinie 3 festgelegten Steigungsverhältnissen erkennbar ist. Wenn jedoch die Kellerräume durch dementsprechende Nutzung aufgewertet werden, ist es auch empfehlenswert, die Treppen der neuen Nutzung anzupassen und diese bequemer zu gestalten. Bei einem mehrstöckigen Gebäude könnte eventuell auch ein Aufzug eingeplant oder die Planung so gestaltet werden, dass ein späterer Einbau bei Bedarf möglich ist.

Bei der Konstruktion der Treppen dürfen die Anforderungen hinsichtlich des Schallschutzes jedoch auf keinen Fall vernachlässigt werden, da über die massiven Konstruktionen eine Körperschallübertragung in die Wohngeschoße erfolgen kann. Die einfachste Methode zur Trittschalldämmung der Treppenläufe besteht in einer elastischen Auflagerung der Laufplatten. Dabei sind an den seitlichen Anschlüssen der Laufplatten an das Treppenhausmauerwerk mögliche Schallbrücken durch geeignete Fugenausbildungen zu vermeiden. Entsprechende Konstruktionsvorschläge sind in ÖNORM B 8115, Teil 4 enthalten.

Die Wärmedämmung von Treppenläufen, die eine Trennung zwischen beheiztem Erdgeschoß und unbeheiztem Keller bilden, ist in den OIB-Richtlinien nicht vorgeschrieben. Diese sollte jedoch je nach Nutzung und Beheizung der Räumlichkeiten erwogen werden. Neben der Kellertreppe sollte, sofern es die räumlichen Gegebenheiten zulassen, ein außen liegender so genannter „Schmutzeingang“ vorgesehen werden. Dieser separate Eingang soll gewährleisten, dass der Transport von Brennmaterial, Vorräten oder Gartengeräten in den Keller das Erdgeschoß nicht verschmutzt. Für die Einlagerung des Brennmaterials für die Pelletsheizung ist eine eigene Einfüllvorrichtung vorzusehen, die bei Zulieferung leicht zu erreichen ist.