Kleinkläranlagen
Die gesetzlichen Bestimmungen schreiben vor, dass die Abwässer in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet und nach dem aktuellen Stand der Technik gereinigt werden müssen. Kleinsiedlungen und allein stehende Objekte können teilweise nicht wirtschaftlich an ein öffentliches Kanalnetz angebunden werden und müssen ihre Abwässer daher in Senkgruben zwischenlagern oder in Kleinkläranlagen (Grafik 7-15, 7-16) entsorgen.
Unterschiedliche Verfahren der Reinigung stehen zur Verfügung, so z. B. SBR (sequenced batch reactor)-Verfahren oder Bodenkörper-Filteranlagen. Dabei werden die häuslichen Abwässer biologisch gereinigt und das gereinigte Wasser werden der Versickerung zugeführt. Der anfallende Schlamm kann in der Folge kompostiert werden, wobei die Schlammmenge abhängig von der Art der Abwässer und dem Benutzerverhalten ist. Dazu kann auf die ÖNORM B 2502-1, Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) für Anlagen bis 50 Einwohnerwerte, verwiesen werden.
Konstruktionshinweise:
Der Zulauf muss unbedingt in frostfreier Tiefe liegen. Es sind die jeweils gültigen Sicherheits- bzw. Bauvorschriften (z. B. für Pölzungen) einzuhalten.
Die Fundamente sind entsprechend den Bodenverhältnissen und örtlichen Gegebenheiten (z. B. starke Hanglage, Grundwasser, größere Einbautiefen als 4m) laut statischen Erfordernissen auszubilden, sofern vom Hersteller keine Angaben gemacht werden. Die in der Tabelle 7-1 angegebenen Maßnahmen basieren auf Erfahrungswerten und stehen im Wesentlichen in Abhängigkeit zu der auf der Baustelle vorgefundenen Bodenklasse – laut ÖNORM B 4400.